AGB-Link im Werbebrief – warum der Website-Verweis seit 2025 nicht mehr reicht

BGH Juli 2025: der AGB-Link ohne Versionsangabe ist unwirksam – im Brief UND online. Was Energieversorger jetzt konkret ändern müssen.

Stell dir vor, dein Unternehmen hat in den letzten drei Jahren Tausende Werbebriefe verschickt. Neuer Stromtarif, Rückantwortformular liegt bei und unten auf dem Formular steht der übliche AGB-Link: „Es gelten unsere AGB, abrufbar unter www.euer-versorger.de/agb.“

Klingt vernünftig. Ist platzsparend. Und ist seit dem 10. Juli 2025 höchstrichterlich für unwirksam erklärt. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil – Az. III ZR 59/24 – eine in der gesamten Versorgungswirtschaft weit verbreitete Klauselpraxis beendet. Und die Konsequenzen sind weitreichender als die meisten ahnen: Das Urteil betrifft nicht nur den Briefpost-Kanal. Es betrifft auch eure Online-Bestellstrecke.


Der Weg zum BGH: Was vorher passiert ist

Das OLG Düsseldorf 2024: Der Medienbruch

Den Anfang machte das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 25. April 2024 (Az. I-20 UKl 1/24, NJOZ 2024, 1367). Ein Telekommunikationsanbieter hatte Verbrauchern Werbeschreiben per Briefpost zugeschickt – mit einem vorformulierten Auftragsformular zum Zurückschicken. Auf dem Formular stand nur ein Link zur Website, auf der die AGB nach Klicken eines Download-Symbols abrufbar waren.

Ein nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband klagte – und bekam Recht. Das OLG Düsseldorf erklärte die Klausel für unzulässig: Wer per Briefpost wirbt und denselben Weg für den Vertragsschluss vorsieht, muss die AGB im selben Kanal zugänglich machen. Ein Verweis auf die Website ist ein Medienbruch – und der ist unzulässig, weil er vermeidbar ist. Das Gericht formulierte lapidar:

„Die AGB könnten dem Werbeschreiben ohne Probleme beigefügt werden.“

Das OLG ließ die Revision zu. Die entscheidende Rechtsfrage: Reicht heutzutage ein Website-Verweis im Brief generell aus?

Der BGH 2025: Eine schärfere Begründung

Der BGH hat am 10. Juli 2025 entschieden – und das Ergebnis bestätigt. Aber mit einer Begründung, die über den Briefkanal hinausgeht. Az. III ZR 59/24

Der BGH hat die Medienbruch-Frage bewusst offengelassen. Stattdessen greift er das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf:

Die Klausel „Es gelten unsere AGB, abrufbar unter www.versorger.de/agb“ enthält keine Versionsangabe. Damit verweist sie nicht auf eine bestimmte Fassung der AGB – sondern auf alle zukünftigen Fassungen, die das Unternehmen auf dieser URL einstellen wird. Der Vertragspartner kann bei Vertragsschluss nicht vorhersehen, welche Bedingungen für ihn gelten werden. Das ist intransparent – und damit unwirksam.


Was das konkret bedeutet: Die zwei Problemstellen

Problemstelle 1: Der Werbebrief mit Bestellformular

Wenn Angebot (Werbebrief mit vorformuliertem Auftragsformular) und Annahme (unterschriebenes Formular per Rückantwort) im Briefpost-Kanal laufen, muss die AGB-Einbeziehung denselben Kanal nutzen.

Ein Link auf die Website genügt nicht – weder aus dem Medienbruch-Gedanken des OLG noch aus dem Transparenzgebot des BGH. Die einzig sichere Lösung im Briefpost-Kanal: AGB als Ausdruck beifügen, mit konkretem Versionsstand (z.B. „AGB Stromlieferung, Stand 01.01.2026″).

Problemstelle 2: Die Online-Bestellstrecke

Das ist die Überraschung, die viele noch nicht auf dem Schirm haben. Der BGH-Begründung zufolge ist nicht nur der Brief betroffen. Ein AGB-Link ohne Versionsangabe in einer Online-Bestellstrecke hat dasselbe Problem: Er ist dynamisch, also intransparent.

Eine konforme Online-Einbeziehung nach dem BGH-Urteil erfordert:

  • Der AGB-Text ist direkt im Browser lesbar – kein reines Download-Symbol, kein PDF-Link ohne Direktanzeige
  • Die AGB sind speicher- und ausdruckbar (vgl. BGH I ZR 75/03, NJW 2006, 2976)
  • Es ist erkennbar, welche konkrete Fassung gilt – durch ein Stand-Datum oder eine Versionsnummer direkt am Link oder in der Checkbox

Was passiert, wenn ihr es trotzdem lasst?

Das ist keine abstrakte Gefahr. Es sind vier konkrete Rechtsfolgen.

1. Die AGB werden nicht Vertragsbestandteil.

Nach § 306 Abs. 2 BGB tritt das dispositive Gesetzesrecht an die Stelle der nicht einbezogenen Klauseln. Haftungsbeschränkungen, Zahlungsmodalitäten, Kündigungsfristen – alles greift nicht. Bei Tausenden Verträgen ist das kein Randproblem.

2. Preisänderungsklauseln laufen ins Leere.

Das trifft Energieversorger besonders hart: Wer seine AGB nicht wirksam einbezogen hat, kann sich auch nicht auf die darin enthaltene Preisänderungsklausel berufen. Eine Preiserhöhung ohne wirksame AGB-Grundlage ist angreifbar.

3. Verbraucherschutzverbände können klagen – ohne Einzelkläger.

Klageberechtigt nach § 3 UKlaG sind eingetragene Verbraucherschutzverbände. Sie brauchen keinen betroffenen Kunden als Kläger. Der Verband prüft und klagt selbst. Das ist eine niedrigschwellige Klagemöglichkeit, die aktiv genutzt wird.

4. Nach einem Unterlassungsurteil wird jeder weitere Brief teuer.

Wer nach einem rechtskräftigen Unterlassungsurteil dieselbe Klausel weiterhin massenhaft verwendet, begeht eine Zuwiderhandlung nach § 890 ZPO – und zwar für jede Versandserie als eigene Zuwiderhandlung. Der gesetzliche Rahmen reicht bis zu 250.000 € Ordnungsgeld pro Verstoß. Die tatsächliche Höhe orientiert sich an Verschulden, Umfang und wirtschaftlichem Vorteil – bei Massenversand steigt sie mit jeder Wiederholung.


Wo lauern die häufigsten Fehler in der Praxis?

Fehler 1: AGB-Link ohne Versionsangabe – überall.
Im Brief, im Online-Formular, im PDF-Vertrag. Prüft jeden Kanal separat.

Fehler 2: QR-Code im Brief als vermeintlicher Ausweg.
Er führt auf eine Website – das ist derselbe Medienbruch, nur mit einem Smartphone-Umweg. Löst das Problem nicht.

Fehler 3: Download-Button statt Direktanzeige online.
Der AGB-Text muss direkt lesbar sein. Ein Button „AGB herunterladen (PDF)“ ohne gleichzeitige Direktanzeige genügt nicht.

Fehler 4: „In der jeweils aktuellen Fassung“ als Formulierung.
Diese Formulierung ist der Prototyp der dynamischen Verweisung – und exakt das, was der BGH für unwirksam erklärt hat.

Fehler 5: Grundversorgung und Sondertarif gleichbehandeln.
In der Grundversorgung gilt § 2 StromGVV – die Bedingungen werden kraft Gesetzes einbezogen, sofern die Veröffentlichungspflichten nach § 5 StromGVV erfüllt sind. Im Sondertarifbereich gilt § 305 Abs. 2 BGB vollumfänglich. Verwechselt diese Regime nicht.


Eure Checkliste für die Praxis:

✅ Alle Werbebriefe mit Bestellformular prüfen: AGB beifügen mit Stand-Datum – kein Link, kein QR-Code.

✅ Online-Bestellstrecke prüfen: AGB-Text direkt lesbar? Versionsangabe vorhanden? Speicher- und ausdruckbar?

✅ AGB-Link-Formulierung überall ändern: „AGB Stand 01.01.2026″ statt „unsere aktuellen AGB“.

✅ Preiserhöhungsschreiben prüfen: Geänderte Klauseln nicht nur verlinken, sondern im Schreiben abdrucken oder als Beilage mitschicken.

✅ Grundversorgung von Sondertarif abgrenzen: Beide Bereiche getrennt prüfen – unterschiedliche Rechtsregime, unterschiedliche Lösungen.


FAQs zum AGB-Verweis

Was bedeutet „dynamische Verweisung“ bei AGB?

Eine dynamische Verweisung liegt vor, wenn ein Vertrag pauschal auf AGB verweist, ohne eine bestimmte Fassung zu benennen – etwa „Es gelten unsere AGB unter www.versorger.de/agb.“ Damit bindet sich der Kunde nicht nur an die heute geltenden Bedingungen, sondern auch an alle künftigen Versionen, die das Unternehmen dort einstellt. Der BGH hat am 10. Juli 2025 (Az. III ZR 59/24) entschieden, dass das gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Merksatz: Ohne Versionsangabe ist jeder AGB-Link eine dynamische Verweisung – und damit unwirksam.

Was passiert, wenn AGB nicht wirksam einbezogen wurden?

Nach § 306 Abs. 2 BGB gilt das dispositive Gesetzesrecht statt der nicht einbezogenen Klauseln – der Vertrag bleibt wirksam, aber Haftungsbeschränkungen, Preisänderungsklauseln und Sonderkündigungsregelungen greifen nicht. Zusätzlich drohen Verbandsklagen nach § 1 UKlaG und – nach einem Unterlassungsurteil – Ordnungsgeld nach § 890 ZPO bis zu 250.000 € je Zuwiderhandlung. Merksatz: Keine wirksamen AGB bedeutet: Gesetzesstandard gilt – auf Kosten des Verwenders.

Wie muss eine AGB-Versionsangabe konkret aussehen?

Sie muss dem Kunden bei Vertragsschluss eindeutig erkennbar machen, welche Fassung gilt. Konkret: „AGB Stromlieferung, Stand 01.01.2026″ am Link oder in der Checkbox, oder vollständiger Abdruck im Vertrag. Ein Datum allein genügt. Die Formulierung „in der jeweils aktuellen Fassung“ ist der klassische Fehler – sie ist der Prototyp der unzulässigen dynamischen Verweisung. Merksatz: Stand-Datum am Link oder AGB beifügen – eine der beiden Optionen reicht.

Was ist der Unterschied zwischen dem OLG-Urteil 2024 und dem BGH-Urteil 2025?

Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 UKl 1/24) stellte auf den Medienbruch ab: Briefpost-Werbung und AGB nur online – das ist unzumutbar, weil vermeidbar. Der BGH (Az. III ZR 59/24) ließ die Medienbruch-Frage offen und begründete die Unwirksamkeit mit dem Transparenzgebot: Kein Versionshinweis = dynamische Verweisung = intransparent. Die BGH-Begründung ist breiter – sie erfasst auch Online-Bestellstrecken. Merksatz: OLG schützt vor dem Kanalwechsel; BGH schützt vor der unkontrollierten Vertragsveränderung.

Hat sich durch das BGH-Urteil etwas für die Grundversorgung geändert?

Nein. In der Grundversorgung werden die Allgemeinen Bedingungen kraft Gesetzes nach §§ 2, 3 StromGVV Vertragsbestandteil, sofern der Grundversorger seine Veröffentlichungspflichten nach § 5 StromGVV erfüllt. Die §§ 305 ff. BGB gelten dort nicht über den Einbeziehungsweg. Das BGH-Urteil betrifft ausschließlich den Sondertarifbereich, in dem § 305 Abs. 2 BGB vollumfänglich gilt. Merksatz: Grundversorgung folgt der StromGVV – Sondertarif folgt dem BGH.


Fazit

Zwei Urteile, eine klare Botschaft: Der Website-Verweis ohne Versionsangabe reicht nicht – nicht im Brief, nicht im Online-Formular, nirgends.

Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 UKl 1/24) hat den Medienbruch im Briefpost-Kanal für unzulässig erklärt. Der BGH (Az. III ZR 59/24, Urteil v. 10.07.2025) hat darüber hinausgegangen: Dynamische Verweisungen ohne Versionsangabe verstoßen gegen das Transparenzgebot – und das gilt im gesamten Sondertarifbereich, in allen Kanälen.

Wer jetzt handelt, verhindert das Schlimmste: nicht einbezogene Preisänderungsklauseln, Verbandsklagen, Ordnungsgelder. Wer wartet, riskiert, dass tausende laufende Verträge auf rechtlich unsicherem Fundament stehen.

Ihr wollt wissen, ob eure AGB-Einbeziehung standhält?

Im Rechtslotsen von zerio° findet ihr im Flow „AGB Stromlieferung“ eine Lektion speziell zur AGB-Einbeziehung – mit Checkliste und Musterformulierungen für Brief- und Online-Kanal. Oder schreibt uns direkt: zerio.de/kontakt


Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtsprechung nach BGH III ZR 59/24 (Urteil v. 10.07.2025) wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bild von Kristina Hunger

Kristina Hunger

Kristina Hunger ist Rechtsanwältin für Energierecht, Geschäftsführerin/Co-Founderin von zerio° und Partnerin bei BH&W. Ihr Schwerpunkt liegt im Energievertriebsrecht: AGB, Stromlieferverträge, dynamische Tarife, Mieterstrom, Energievermittlung und verständliche Kundenkommunikation. Mit zerio° verbindet sie Energierecht, LegalTech und Legal Design, damit rechtliche Anforderungen im Energievertrieb schneller, sauberer und nutzbarer umgesetzt werden können.

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