Der BGH hat mit dem Urteil vom 27.06.2024 (Az. I ZR 98/23) klare Richtlinien für die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ in der Werbung gesetzt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ in der Werbung ist nur dann zulässig, wenn präzise erklärt wird, was genau damit gemeint ist.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Begriff „klimaneutral“ für die Verbraucher mehrdeutig ist.
Er kann sowohl bedeuten, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung tatsächlich keine CO2-Emissionen verursacht, als auch, dass entstandene Emissionen durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden (Kompensation).
Angesichts dieses Urteils sollten Energievertriebsunternehmen ihre Werbemaßnahmen sorgfältig überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um sich keinem Greenwashing-Vorwurf auszusetzen.
Hier einige konkrete Handlungsempfehlungen:
Fazit
Das BGH-Urteil unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und Klarheit in der Klimakommunikation. Energieversorger sollten die Chance nutzen, um sich als Vorreiter in Sachen kommunalen Klimaschutz zu positionieren. Eine klare und ehrliche Kommunikation ist dabei der Schlüssel zum Erfolg.
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Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
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