Anlasslose Schufa-Meldung für eine Bonitätsprüfung in Strom-AGB ist unzulässig. Erfahre, wie du Bonitätsklauseln rechtssicher gestaltest – jetzt prüfen lassen.
Stell dir vor, ein Kunde klagt, weil deine AGB es erlaubt, seine Vertragsdaten „regelmäßig“ an die Schufa zu melden – ganz ohne konkreten Anlass. Genau das hat das Landgericht Frankfurt einem großen Stromanbieter untersagt. Wenn deine AGB oder Datenschutzinformation eine ähnliche Klausel enthalten, besteht akuter Handlungsbedarf.
Worum ging es im sog. eprimo-Urteil?
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26.05.2023 (Az. 2-24 O 156/21) entschieden, dass ein Stromanbieter keine Datenschutzhinweise verwenden darf, die eine anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa oder andere Auskunfteien ermöglichen. Konkret beanstandet wurde die Übermittlung sogenannter Positivdaten – also Informationen über ordnungsgemäß abgeschlossene und erfüllte Verträge, die in keinem Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung stehen.
Der Kern: Eine Klausel, die das „Ob“ und „Wann“ einer Datenübermittlung dem Versorger pauschal überlässt, ohne sie an einen konkreten Anlass zu binden, verstößt gegen die DSGVO und hält der AGB-Inhaltskontrolle nicht stand.
Achtung: Die Rechtslage ist in Bewegung
Hier wird es für dich praktisch wichtig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.10.2025 (Az. VI ZR 431/24) in einem Verfahren gegen die Vodafone GmbH entschieden, dass die Übermittlung von Positivdaten an die Schufa unter dem Gesichtspunkt der Betrugsprävention auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann (Verbraucherzentrale NRW).
Das bedeutet nicht, dass anlasslose Meldungen jetzt frei sind. Der BGH hat ausdrücklich nur die Weitergabe an die Auskunftei beurteilt – und auch nur, soweit ein nachvollziehbarer Betrugspräventionszweck vorliegt. Ob die Auskunftei diese Daten anschließend ins Scoring einfließen lassen darf, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Für dich heißt das: Eine Datenübermittlung braucht weiterhin einen tragfähigen, dokumentierten Zweck – pauschal-anlasslose Klauseln bleiben angreifbar.
Warum Einwilligung der falsche Weg ist
Viele Versorger versuchen, das Problem über eine Einwilligungs-Checkbox im Checkout zu lösen. Das funktioniert nicht: Eine Einwilligung muss freiwillig sein (Art. 7 DSGVO). Wenn du den Vertragsschluss von der Zustimmung zur Bonitätsprüfung abhängig machst, ist die Einwilligung wegen des Kopplungsverbots unwirksam.
Die saubere Rechtsgrundlage für die Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss ist die Vertragsanbahnung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) bzw. dein berechtigtes Interesse am Schutz vor Zahlungsausfall (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) – nicht die Einwilligung.
Wo gehört welche Information hin?
Ein häufiger Konstruktionsfehler: Die komplette Bonitätsinformation landet in den AGB. Datenschutzinformationen nach Art. 13/14 DSGVO sind aber eine einseitige Bringschuld – der Kunde „akzeptiert“ sie nicht, du musst sie ihm bereitstellen. Packst du sie in die AGB, droht eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Die richtige Architektur ist dreistufig:
- Sichtbarer Kurzhinweis im Auftragsblatt/Checkout (kein Häkchen!)
- Verlinkung auf die vollständige Datenschutzinformation
- Schlanke AGB-Klausel nur zum vertraglichen Ablehnungsrecht
Wo lauern die typischen Fehler?
- Begriffe wie „regelmäßig“ oder „anlasslos“ prüfen – sie suggerieren eine pauschale Verarbeitung ohne Erforderlichkeit.
- Fehlender Hinweis auf das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO), der nach Abs. 4 ausdrücklich und getrennt von anderen Informationen erfolgen muss.
- Keine Klarstellung zu Art. 22 DSGVO: Nach dem EuGH (Urt. v. 07.12.2023, C-634/21) kann bereits die Score-Ermittlung eine automatisierte Einzelentscheidung sein, wenn der Score maßgeblich über den Vertrag entscheidet.
- Einmeldung von Negativdaten ohne Beachtung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG (Fälligkeit, zwei Mahnungen, Vorab-Information, kein Bestreiten).
Praxis-Tipp: To-do-Box
✅ Streiche jede Formulierung mit „regelmäßig“ oder „anlasslos“ aus deinen Datenschutzhinweisen und binde Übermittlungen an einen konkreten Zweck (Vorleistung, Betrugsprävention, offene Forderung).
✅ Trenne sauber: vertragliches Ablehnungsrecht in die AGB, Datenschutzinformation in ein separates Dokument.
✅ Setze einen kurzen, sichtbaren Bonitätshinweis in den Checkout – mit Link statt Einwilligungs-Checkbox.
✅ Nimm das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) als eigenen, hervorgehobenen Abschnitt auf.
✅ Prüfe vor jeder Negativmeldung die vier Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG und dokumentiere sie.
FAQ
Was ist eine anlasslose Datenübermittlung an die Auskunftei?
Anlasslos ist eine Übermittlung, die nicht an ein konkretes Ereignis – wie eine offene Forderung oder einen Betrugsverdacht – gebunden ist, sondern pauschal bei jedem Vertrag erfolgt. Bei reinen Positivdaten ohne Bezug zu einer Pflichtverletzung ist das in der Regel unzulässig, sofern kein berechtigter Zweck wie Betrugsprävention vorliegt. Merksatz: Ohne konkreten Anlass keine pauschale Meldung.
Was passiert, wenn meine AGB eine unzulässige Bonitätsklausel enthalten?
Die Klausel ist unwirksam und kann von Verbraucherzentralen oder Wettbewerbern abgemahnt und gerichtlich untersagt werden, wie im eprimo-Fall geschehen. Zusätzlich drohen Schadensersatzansprüche betroffener Kunden nach Art. 82 DSGVO. Prüfe deine Klauseln daher proaktiv, statt auf eine Abmahnung zu warten
Wie muss ich Kunden über die Bonitätsprüfung informieren?
Du informierst transparent in drei Stufen: ein kurzer sichtbarer Hinweis im Bestellprozess, ein Link zur vollständigen Datenschutzinformation und die schlanke Regelung des Ablehnungsrechts in den AGB. Die Datenschutzinformation gehört nicht in die AGB, weil sie eine einseitige Informationspflicht nach Art. 13/14 DSGVO ist. So bleibt deine Klausel der AGB-Inhaltskontrolle entzogen.
Was ist der Unterschied zwischen Positivdaten und Negativdaten?
Positivdaten beschreiben vertragsgemäßes Verhalten – etwa den ordnungsgemäßen Abschluss eines Vertrags – während Negativdaten ein Fehlverhalten dokumentieren, wie eine unbezahlte Rechnung. Für die Einmeldung von Negativdaten gelten die strengen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG. Positivdaten dürfen nur bei einem berechtigten Zweck wie Betrugsprävention übermittelt werden.
Hat sich durch das BGH-Urteil von 2025 etwas an der eprimo-Linie geändert?
Ja, das Bild ist differenzierter geworden. Der BGH hat am 14.10.2025 (VI ZR 431/24) entschieden, dass Positivdaten zur Betrugsprävention nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO übermittelt werden dürfen. Eine rein anlasslose Meldung ohne tragfähigen Zweck bleibt aber angreifbar – du brauchst weiterhin einen dokumentierten Anlass.
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