Dynamische Stromtarife und der Vorbehalt der Machbarkeit: Hoffnung oder Sackgasse?

Zum Vorbehalt der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit in § 41 a EnWG

Dynamische Stromtarife sind ein zentraler Baustein der Energiewende. Doch die gesetzliche Verpflichtung nach § 41a EnWG, solche Tarife anzubieten, bringt Herausforderungen mit sich – nicht nur technisch, sondern auch wirtschaftlich. Ein Aspekt, der immer wieder diskutiert wird, ist der sogenannte Vorbehalt der „technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit“. Doch kann dieser Vorbehalt wirklich eine Exit-Strategie für Stromlieferanten bedeuten? Hier sind drei Gründe, warum das in der Praxis leider kaum zutrifft.


1. Der Vorbehalt gilt nicht speziell für dynamische Tarife

Der Vorbehalt, der in § 41a Absatz 1 EnWG verankert ist, bezieht sich auf die allgemeine Verpflichtung, variable Stromtarife anzubieten. Das umfasst auch lastvariable Tarife oder HT/NT-Tarife, die seit vielen Jahren erfolgreich umgesetzt werden – ohne dass die technische Machbarkeit infrage gestellt wurde.

Bei dynamischen Tarifen gemäß § 41a Absatz 2 EnWG wird es zwar komplizierter: Die Integration in ERP-Systeme, der schleppende Roll-out intelligenter Messsysteme (iMsys) und die geringe Kundennachfrage stellen große Herausforderungen dar. Dennoch interpretiert der Gesetzgeber den Vorbehalt eher global. Solange einzelne Anbieter dynamische Tarife erfolgreich anbieten können, wird davon ausgegangen, dass es technisch und wirtschaftlich möglich ist.


2. Keine generelle Befreiung durch den Vorbehalt

Auch wenn die Umstellung auf dynamische Tarife für einige Anbieter schwierig ist, ist der Vorbehalt keine „Freikarte“, um sich von der gesetzlichen Pflicht zu befreien. Er wird lediglich in sehr speziellen Einzelfällen akzeptiert, wenn die Machbarkeit oder Zumutbarkeit tatsächlich nachweislich fehlt.

Die Bundesnetzagentur wird solche Argumente kritisch prüfen und sich eher auf die Verpflichtung des Marktes verlassen, innovative Lösungen zu entwickeln. Das Signal ist klar: Anbieter müssen Wege finden, dynamische Tarife in ihre Produktpalette aufzunehmen.


3. Marktanforderungen überwiegen individuelle Hürden

Der Gesetzgeber sieht dynamische Tarife als ein wichtiges Instrument, um die Integration erneuerbarer Energien zu fördern. Die niedrige Nachfrage wird dabei eher als Problem der Anbieter betrachtet, die die Vorteile dynamischer Tarife besser kommunizieren und kundenfreundlichere Produkte entwickeln müssen.

Technische Hürden oder unzureichende Nachfrage ändern nichts an der grundsätzlichen Erwartung: Der Markt muss Lösungen schaffen, um die Energiewende voranzutreiben. Rechtsunsicherheiten oder Übergangsschwierigkeiten werden dabei in Kauf genommen.


Fazit: Kein Spielraum für Hoffnung

Für Produktmanager:innen und Entscheider:innen im Energievertrieb mag der Vorbehalt der technischen Machbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit verlockend wirken, um sich von der Angebotspflicht dynamischer Tarife zu entbinden. Doch in der Praxis bleibt dieser Weg versperrt. Stattdessen sind innovative Ansätze und eine aktive Marktgestaltung gefragt, um den dynamischen Tarifen zum Erfolg zu verhelfen – im Interesse der Energiewende und des Kundennutzens.

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Schlagwörter: Dynamische Stromtarife, § 41a EnWG, technische Machbarkeit, wirtschaftliche Zumutbarkeit, Energiewende, Bundesnetzagentur, intelligente Messsysteme, Energievertrieb

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