Das Thema Haustürgeschäft ist für Energievermittler und Unternehmen im Energievertrieb aktueller denn je. Das Aufsuchen von möglichen neuen Kunden an der Haustüre erlebt gerade wieder einen Aufschwung. Hier ist hohe Professionalität gefragt. Dabei steht nicht nur die Seriosität der Anbieter im Fokus, sondern auch die rechtlichen Fallstricke, die im Energievertrieb und gerade beim Haustürgeschäft lauern.

Worauf müssen Energievermittler und Energievertriebe besonders achten?

Energievertriebe und Energievermittler sind wichtige Akteure am Energiemarkt – sie beraten Verbraucher, vergleichen Energietarife und schließen oftmals im Direktvertrieb Verträge ab. Gerade beim Haustürgeschäft (D2D-Vertrieb) gelten klare rechtliche Vorgaben zum Schutz von Verbraucher:innen:

  • Anbieter und Energievermittler dürfen keine unwahren Behauptungen über Wettbewerber oder deren Energietarife äußern.
  • Die Beratung an der Haustüre muss stets transparent, ehrlich und unaufdringlich sein.
  • Ein deutlicher Hinweis auf das Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft sichert Verbraucher vor übereilten Entscheidungen.

Typische Fehler im Haustürgeschäft – und wie Energievermittler sie vermeiden

Gerade bei der Vermittlung von neuen Energietarifen kommt es vor, dass irreführende Vergleiche und unseriöse Aussagen über Konkurrenzunternehmen beanstandet werden. 

Seit der Liberalisierung des Energiemarktes sind in der Tat eigene Maschen ausprobiert worden. So manche zu forsche Methode wurden in diversen Klageverfahren vor den Gerichten aufgearbeitet. 

Diese Gerichts-Entscheidungen sind interessant in diesem Zusammenhang:

Das OLG Düsseldorf bewertete es in einer Entscheidung vom 17.12.2002 es als irreführend und wettbewerbswidrig, wenn Kunden bei einer Postadressänderung vom Energievermittler suggeriert wird, sie könnten ihren Strom „mit ummelden“, obwohl tatsächlich ein neuer Vertrag mit einem anderen Anbieter abgeschlossen wird. Ein bloßer Formularhinweis genügt hierfür nicht. Energievertriebe und Vermittler müssen daher klar und unübersehbar auf den Anbieterwechsel hinweisen. Andernfalls drohen Unterlassungsansprüche und Ordnungsgelder.

Das OLG Hamm hat entschieden vom 08.12.2009 – 4 U 129/09, dass die Bezeichnung eines rein privaten Unternehmens als „Stadtwerk“ bzw. „modernes Stadtwerk“ irreführend ist, wenn keine Verbindungen zu einer Kommune bestehen, und dass diese Irreführung auch bei einer Verwendung im Internet für die allgemeinen Verkehrskreise und nicht nur für erfahrene Internetnutzer relevant ist.

Das LG Hannover (Beschluss v. 18.02.2009 – 22 O 13/09) untersagte die Praxis, wenn Vermittler sich fälschlich als Stadtwerke-Mitarbeiter ausgeben oder Antragsformulare als Zählerstandsprotokolle tarnen, als irreführende Täuschung über die Identität des Energieanbieters. Solche Methoden sind nach §§ 3, 5 UWG sowie § 263 StGB und § 4 Nr. 3, 11 UWG unlautere geschäftliche Handlungen und getarnte Werbung. Energievertriebe und -vermittler müssen ihre Identität klar und transparent offenlegen. Sonst drohen Unterlassungs- und strafrechtliche Konsequenzen.

Energievermittler und Unternehmen im Energievertrieb sollten sich bewusst sein:

  • Falsche Gerüchte über die Insolvenz von Energieanbietern sind ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und führen zu Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
  • Die eigene Identität und das Angebot müssen klar, nachprüfbar und transparent kommuniziert werden.
  • Das Widerrufsrecht für abgeschlossene Energietarife im Haustürgeschäft muss klar erklärt und schriftlich bestätigt werden.

Energietarife transparent vergleichen – Worauf Verbraucher und Vermittler achten sollten

Energietarife sollten im Energievertrieb immer fair und verständlich präsentiert werden. Energievermittler stehen für unabhängige Beratung und helfen Verbrauchern, den passenden Tarif zu finden – ohne Druck und ohne Gerüchte über Mitbewerber. Aktuelle Vergleiche, faire Vertragsbedingungen und ein gutes Beschwerdemanagement sind das Fundament eines seriösen Energievertriebs.

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