Genderneutrale Anrede im Energievertrieb: Was Versorger jetzt beachten müssen

Genderneutrale Anrede im Auftragsblatt und in den AGB prüfen

EuGH und OLG kippen die Pflichtabfrage „Herr/Frau“ im Bestellprozess. Was das für deine Energieliefer-AGB bedeutet – und wie du dein Auftragsblatt über genderneutrale Anrede rechtssicher machst. Jetzt prüfen.

Anrede „Herr/Frau“ im Energievertrag: Pflicht oder Risiko?

Die verpflichtende Abfrage von „Herr“ oder „Frau“ im Energieliefervertrag ist unzulässig: Der EuGH (Rs. C-394/23, 09.01.2025) sieht darin einen Verstoß gegen die Datenminimierung der DSGVO, da die Anrede für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist. Zusätzlich liegt nach §§ 3, 19 AGG eine Diskriminierung nicht-binärer Personen vor – Versorger sollten die Anrede freiwillig ausgestalten oder eine genderneutrale Anrede anbieten.

Wenn das Auftragsblatt zur Diskriminierung wird

Stell dir vor, ein Kunde will einen Stromliefervertrag abschließen – und kommt im Online-Formular nicht weiter, weil er sich zwischen „Herr“ und „Frau“ entscheiden muss, sich aber keinem der beiden Geschlechter zuordnet. Was viele Versorger und Projektierer für ein harmloses Pflichtfeld halten, ist nach aktueller Rechtsprechung ein doppeltes Haftungsrisiko: ein Verstoß gegen das Antidiskriminierungsrecht und gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Höchste Zeit, das eigene Auftragsblatt unter die Lupe zu nehmen.

Die Rechtslage: Zwei Schutzregime greifen ineinander

Beim Thema Geschlechtsabfrage treffen zwei rechtliche Ebenen aufeinander. Erstens das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – das Gesetz, das jede Person vor Benachteiligung wegen des Geschlechts schützt, auch im sogenannten Massengeschäft wie der Energieversorgung. Zweitens die DSGVO mit ihrem Grundsatz der Datenminimierung: Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, soweit sie für den Vertragszweck wirklich nötig sind.

Seit 2018 kennt das deutsche Personenstandsregister neben „männlich“ und „weiblich“ auch die Option „divers“. Wer im Bestellprozess nur zwei Geschlechter zur Auswahl stellt und die Angabe zur Pflicht macht, zwingt nicht-binäre Personen zu einer Falschangabe. Genau hier setzen die Gerichte an.

Die Urteile: Vom Online-Shop bis zur französischen Bahn

OLG Karlsruhe (Urt. v. 14.12.2021 – Az. 24 U 19/21): 

Ein Online-Bekleidungshändler bot im Bestellprozess nur „Herr“ und „Frau“ als Pflichtangabe an. Das Gericht sah darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und einen Verstoß gegen das AGG – die klagende Person konnte den Kauf nicht abschließen, ohne eine Angabe zu machen, die ihrer Identität widerspricht. Eine Geldentschädigung lehnte das Gericht im Einzelfall jedoch ab (Volltext bei dejure.org).

OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 21.06.2022 – Az. 9 U 92/20): 

Hier klagte eine nicht-binäre Person gegen die Vertriebstochter eines deutschlandweit tätigen Eisenbahnkonzerns, weil bei der Fahrkartenbuchung keine geschlechtsneutrale Anrede wählbar war. Das Gericht bejahte eine unmittelbare Benachteiligung nach §§ 3, 19 AGG und sprach – anders als Karlsruhe – eine Entschädigung in Höhe von 1.000 € zu. Zudem bestätigte es den Unterlassungsanspruch und räumte dem Unternehmen eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende ein (Urteil bei openJurhessenrecht/Lareda).

EuGH (Urt. v. 09.01.2025 – Rs. C-394/23 „Mousse“): 

Der Knackpunkt für die Praxis. Die französische Bahn SNCF Connect verlangte beim Online-Ticketkauf zwingend die Angabe „Monsieur“ oder „Madame“. Der Verband Mousse beschwerte sich – und der EuGH gab ihm recht: Die verpflichtende Abfrage der Anrede verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Die geschlechtsbezogene Anrede sei für die Vertragserfüllung nicht „objektiv unerlässlich“ (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), und auch ein „berechtigtes Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) rechtfertige die Pflichtabfrage nicht. Für die Kommunikation genügten Vor- und Nachname oder eine geschlechtsneutrale Höflichkeitsformel (Urteil bei curia.europa.euZusammenfassung WKO).

Praxisrelevanz: Was bedeutet das für Versorger und Projektierer?

Für den Energievertrieb ist die Übertragung eindeutig: Ein Strom-, Gas- oder Mieterstromvertrag wird genauso erfüllt – unabhängig davon, ob du den Kunden mit „Herr“, „Frau“ oder neutral ansprichst. Die Belieferung mit Energie hängt nicht von der Geschlechtsangabe ab. Damit ist die Pflichtabfrage „Herr/Frau“ im Auftragsblatt rechtlich nicht haltbar – weder als Datenschutz-Erforderlichkeit noch ohne neutrale Alternative im Sinne des AGG.

Konkret drohen: Unterlassungsansprüche, Entschädigungszahlungen (das OLG Frankfurt zeigt: 1.000 € pro Fall sind realistisch) und – bei DSGVO-Verstößen – aufsichtsbehördliche Bußgelder von bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.


Wo typische Fehler in AGB und Auftragsblättern lauern

  • Pflichtfeld ohne Ausweg: Die Anrede ist als „Muss“-Feld mit nur zwei Optionen gestaltet.
  • Falsche Begründung im Verarbeitungsverzeichnis: Die Anrede wird als „zur Vertragserfüllung erforderlich“ eingestuft – das hält der EuGH-Maßstab nicht aus.
  • Veraltete Formularmasken bei Vertriebspartnern: Häufig liegen die Risiken nicht in den AGB selbst, sondern im Onboarding-Tool oder Maklerportal.
  • Fehlende Datenschutzinformation: Wird die Anrede freiwillig erhoben, muss der Zweck transparent benannt werden.

Praxis-Tipp / To-do-Box

  • ✅ Anrede zum freiwilligen Feld machen oder ganz streichen – Vor- und Nachname genügen für Vertrag und Kommunikation.
  • ✅ Neutrale Option ergänzen: „Divers“, „keine Angabe“ oder ein Freitextfeld, wenn eine Anrede angeboten wird.
  • ✅ Verarbeitungsverzeichnis korrigieren: Anrede nicht als „erforderlich“, sondern – falls erhoben – auf Einwilligung oder klar dokumentiertes berechtigtes Interesse stützen.
  • ✅ Vertriebs- und Onboarding-Tools prüfen: Auch externe Formularstrecken (Portale, Apps, Makler) an die neue Rechtslage anpassen.
  • ✅ Geschlechtsneutrale Kommunikationsvorlagen für Rechnungen, Mahnungen und Serienmails hinterlegen (z. B. „Guten Tag [Vorname Nachname]“).

FAQ

Was bedeutet genderneutrale Anrede im Energievertrieb?

Genderneutrale Anrede bedeutet, dass Kundinnen und Kunden nicht gezwungen werden, sich beim Vertragsabschluss zwischen „Herr“ und „Frau“ zu entscheiden. Energieversorger bieten stattdessen eine neutrale Option, ein Freitextfeld oder verzichten ganz auf die Anrede und nutzen nur Vor- und Nachnamen. So werden nicht-binäre Personen nicht zu einer Falschangabe gezwungen. Merke: Für die Energielieferung ist die Geschlechtsangabe schlicht nicht nötig.

Was passiert, wenn ich im Auftragsblatt nur „Herr“ und „Frau“ als Pflichtfeld anbiete?

Dann riskierst du gleich zwei Rechtsverstöße: eine unmittelbare Benachteiligung nach dem AGG und einen Verstoß gegen den DSGVO-Grundsatz der Datenminimierung. Betroffene können auf Unterlassung klagen und Entschädigung verlangen – das OLG Frankfurt sprach 1.000 € zu. Zusätzlich drohen Bußgelder der Datenschutzaufsicht. Lösung: Pflichtfeld entfernen oder neutrale Option ergänzen.

Wie sollte ich mein Energieliefer-Formular rechtssicher gestalten?

Mach die Anrede zu einem optionalen Feld oder lass sie ganz weg. Wenn du eine Anrede anbietest, ergänze mindestens eine neutrale Auswahl wie „divers“ oder „keine Angabe“. Stütze die Datenverarbeitung nicht auf „Vertragserfüllung“, sondern – falls überhaupt erhoben – auf eine freiwillige Einwilligung. Prüfe dabei auch alle externen Onboarding- und Vertriebstools, nicht nur die AGB.

Was ist der Unterschied zwischen dem AGG-Verstoß und dem DSGVO-Verstoß bei der Geschlechtsabfrage?

Der AGG-Verstoß betrifft die Diskriminierung: Eine erzwungene binäre Auswahl benachteiligt nicht-binäre Personen unmittelbar (§§ 3, 19 AGG) und kann Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche auslösen. Der DSGVO-Verstoß betrifft die Datenerhebung als solche: Die Anrede ist für die Vertragserfüllung nicht erforderlich und darf daher nicht zwingend abgefragt werden. Beide Ebenen greifen unabhängig voneinander – ein Pflichtfeld kann gegen beide gleichzeitig verstoßen.

Hat sich durch das EuGH-Urteil von 2025 etwas geändert?

Ja, deutlich. Mit dem Urteil „Mousse“ (Rs. C-394/23 vom 09.01.2025) hat der EuGH erstmals höchstrichterlich klargestellt, dass die verpflichtende Anrede-Abfrage EU-weit gegen die Datenminimierung verstößt. Die frühere Auffassung, eine Anrede sei für personalisierte Kommunikation „erforderlich“, ist damit überholt. Unternehmen in der gesamten EU – auch deutsche Energieversorger – sollten ihre Formulare jetzt überprüfen.


Fazit & nächster Schritt

Die Pflichtabfrage „Herr/Frau“ gehört im Energievertrieb auf den Prüfstand – aus Antidiskriminierungs- und Datenschutzgründen. Wer sein Auftragsblatt und seine AGB jetzt anpasst, vermeidet Klagen und Bußgelder. Im zerio Rechtslotsen findest du die passende Lektion samt Musterformulierungen für deine AGB Strom und Mieterstrom. Du willst dein Formular rechtssicher umstellen? Sprich uns bei zerio an – wir prüfen dein Auftragsblatt.

Bild von Kristina Hunger

Kristina Hunger

Kristina Hunger ist Rechtsanwältin für Energierecht, Geschäftsführerin/Co-Founderin von zerio° und Partnerin bei BH&W. Ihr Schwerpunkt liegt im Energievertriebsrecht: AGB, Stromlieferverträge, dynamische Tarife, Mieterstrom, Energievermittlung und verständliche Kundenkommunikation. Mit zerio° verbindet sie Energierecht, LegalTech und Legal Design, damit rechtliche Anforderungen im Energievertrieb schneller, sauberer und nutzbarer umgesetzt werden können.

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