Referentenentwurf EnWG-Novelle Neuerungen für die Energiewirtschaft
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Die Sommerpause ist vorbei, und die Regulierung des Energiemarktes schreitet weiter voran. Am 28. August 2024 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung.

Dieser Entwurf betrifft die Endkundenmärkte, den Netzausbau und die Netzregulierung. Ziel ist die Umsetzung der EU-Regelungen zur Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in nationales Recht. Besonders im Fokus stehen der Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen und die Stärkung des Verbraucherschutzes.

Die Novelle umfasst zahlreiche Änderungen, die sich auf verschiedene Aspekte des Energiemarktes auswirken – große Themen wie die Schaffung eines einheitlichen Netzanschlussportals über die Aufnahme von 60 neuen Netzausbauprojekten in den Bundesbedarfsplan bis hin zur Schaffung von Regelungen für Energy-Sharing- Communities.

Auch im Bereich der dynamischer Stromtarife wirken sich einige der geplanten Anpassungen  auf die Gestaltung von dynamischen Stromprodukten aus und sollten von den Projektverantwortlichen unbedingt berücksichtigt werden.

Die fünf wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. § 41a EnWG: Erweiterungen zu dynamischen Tarifen Die zentrale Norm für dynamische Tarife, § 41a EnWG, wird um die Absätze 4-7 erweitert. Wir haben für Sie eine Übersicht über die geplanten Änderungen erstellt und die Begründungen des BMWK hinzugefügt.
  2. Neue Legaldefinition für Festpreisverträge in § 3 EnWG Im Katalog der Begriffsbestimmungen des § 3 EnWG wird ein neuer Punkt 19a eingeführt, der eine Legaldefinition für Festpreisverträge enthält. Diese Definition steht in engem Zusammenhang mit dynamischen Tarifen und soll sicherstellen, dass Verbrauchern weiterhin eine nachhaltige und bezahlbare Energieversorgung zur Verfügung steht.
  3. Absicherungsstrategien nach § 5 Abs. 4a EnWG Der neue § 5 Abs. 4a EnWG verpflichtet Energielieferanten, Absicherungsstrategien für den Energiehandel und die Beschaffung zu entwickeln und einzuhalten. Diese Anforderung konkretisiert die bereits bestehenden Anforderungen an leistungsfähige Energielieferanten.
  4. Änderung von § 41 EnWG: Klarstellung zur Weitergabe von Netzentgeltänderungen Eine kleine, aber bedeutende Änderung in § 41 EnWG legt fest, dass Änderungen von Netz- und Messentgelten künftig automatisch an Endverbraucher weitergereicht werden dürfen, ohne dass ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden muss.
  5. Neue Regelungen zum Energy Sharing in § 42c EnWG Ein neuer § 42c EnWG erleichtert die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien (Energy Sharing). Eine Vollversorgungspflicht gegenüber Mitgliedern von Energy-Sharing-Communities ist nach dem neuen § 42c Abs. 5 EnWG nicht vorgesehen.
 

Für eine detaillierte Betrachtung können Sie den vollständigen Referentenentwurf hier einsehen.

Wie geht es weiter?

Der Referentenentwurf markiert den Beginn des Gesetzgebungsverfahrens und ist noch nicht final mit der Bundesregierung abgestimmt. Bevor das Gesetz in den Bundestag eingebracht, diskutiert und verabschiedet wird, wird noch einige Zeit vergehen. Ziel ist es, die Novelle noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen. Aktuell befindet sich der Entwurf in der Phase der Verbändeanhörung. Stellungnahmen können bis zum 10. September 2024 elektronisch an enwg-novellen-iiic5@bmwk.bund.de eingereicht werden.

Einschätzung und Auswirkungen auf die Praxis

Die geplanten Änderungen betreffen nahezu alle Bereiche der Energiewirtschaft und werfen viele Gestaltungs-Fragen auch für die Produktentwicklung auf. Besonders dynamische Tarife, die ab dem 1. Januar 2025 eingeführt werden sollen, sind von Unsicherheiten betroffen.

Bis die Novelle des EnWG verabschiedet ist, bleibt die aktuelle Rechtslage bestehen. Dieser Zustand schafft jedoch Unsicherheiten für Unternehmen, da eine verlässliche rechtliche Grundlage für den Start in die neue Produktwelt fehlt.

Stromlieferanten müssen sich unter anderem mit folgenden Fragen auseinandersetzen:

  • Sind die Festpreisangebote so gestaltet, dass sie der Legaldefinition entsprechen?
  • Welche Absicherungen müssen für die Energiebeschaffung sinnvollerweise implementiert werden? Sind z.B. Lizenzen zu mehr Handelsplätzen erforderlich?
  • Welche Anpassungen sind bei Informations- und Unterrichtspflichten für dynamische und statische Tarife erforderlich?
  • Welche Bedingungen müssen für das Angebot von dynamischen Tarifen an Energy-Sharing-Communities geschaffen werden?
 

Unternehmen der Energiebranche sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und sich rechtzeitig auf die kommenden Änderungen einstellen. Wir halten Sie weiterhin über die  relevanten Entwicklungen für den Energievertrieb auf dem Laufenden.

Sichern Sie sich die kostenfreie Übersicht der geplanten Änderungen im EnWG!

Kompakter Überblick der geplanten Änderungen in Bezug auf dynamische Tarife im aktuellen Referenten-Entwurf des  Energiewirtschaftsgesetzes vom 28. August 2024.

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