EuGH und BGH stellten den Begriff der Kundenanlage auf den Prüfstand – was das für dein Mieterstromprojekt wirklich bedeutet, welche Projekte betroffen sind und wie du jetzt handelst.
Du planst oder betreibst ein Mieterstromprojekt – und plötzlich steht die Frage im Raum, ob deine Anlage überhaupt noch eine „Kundenanlage“ ist oder ob du als Netzbetreiber ein Verteilnetz betreibst – mit allen Regulierungspflichten giltst. Seit Ende 2024 hat sich diese Frage durch ein EuGH-Urteil neugestellt und wurde durch den korrespondierenden Beschluss des BGH im Mai 2025 auch nicht konkreter beantwortet. Die gute Nachricht vorweg: Längst nicht jedes Mieterstromprojekt ist betroffen – aber du solltest jetzt wissen, wo dein Projekt steht.
Worum geht es bei der Kundenanlage?
Die Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG a.F.; seit der Novelle 2025 § 3 Nr. 65 EnWG n.F.) ist das rechtliche Rückgrat klassischer Mieterstrommodelle. Sie beschreibt eine Energieanlage – Leitungen, Zähler, Hausanschluss – „behind the meter“, über die Letztverbraucher mit Strom versorgt werden, ohne dass die volle Netzregulierung greift. Keine Entflechtung, keine regulierten Netzentgelte, dazu der EEG-Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG. Genau das macht Mieterstrom wirtschaftlich tragfähig.
Der Haken: Den Begriff der Kundenanlage kennt nur das deutsche Recht. In der EU-Strombinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) gibt es ihn nicht. Dort sind im Wesentlichen nur Verteilernetze und Direktleitungen definiert. Konkrete Abgrenzungskriterien fehlen. Diese Lücke steht im Zentrum der aktuellen Entwicklung.
Das EuGH-Urteil vom 28.11.2024 (Rs. C-293/23 – ENGIE Deutschland)
Der Bundesgerichtshof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die deutsche Kundenanlagen-Definition mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH hat am 28. November 2024 (Rs. C-293/23 – ENGIE Deutschland) klargestellt: Eine Anlage, die Strom mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung weiterleitet, um ihn an Kunden zu verkaufen, erfüllt den Begriff des Verteilernetzes (Art. 2 Nr. 28 RL (EU) 2019/944) und unterliegt damit grundsätzlich der Netzregulierung.
Wichtig zur Einordnung der Vorlagefrage: Sie betraf konkrete Konstellationen mit rund 300 Wohneinheiten und bis zu 1.000 MWh durchgeleiteter Energie pro Jahr. Das ist der Rahmen der Vorlage – nicht der konkrete Streitgegenstand (dazu sogleich).
Was der BGH daraus gemacht hat
Der BGH war an die Auslegung des EuGH gebunden und hat im konkreten Fall entschieden (Beschl. v. 13.05.2025 – EnVR 83/20): Die strittigen Anlagen in dem Augangsfall in Zwickau sind keine Kundenanlagen, sondern Bestandteil eines Verteilernetzes.
Der reale Sachverhalt: Es ging um zwei Leitungssysteme: vier Wohnblöcke mit 96 Wohneinheiten (Gebiet 1) und sechs Wohnblöcke mit 160 Wohneinheiten (Gebiet 2), insgesamt mehr als 300 Wohneinheiten auf etwas mehr als 30.000 m². Der in Blockheizkraftwerken erzeugte Strom wurde in Niederspannung an die Mieter verkauft.
„Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein.“ (BGH, EnVR 83/20, amtlicher Leitsatz)
Entscheidend ist also: Dient die Infrastruktur der Weiterleitung von Strom, der zum Verkauf bestimmt ist, liegt ein reguliertes Netz vor.
| Wichtig für die Praxis – der Restanwendungsbereich Der BGH benennt ausdrücklich einen Restanwendungsbereich der Kundenanlage. Erfasst sind „sämtliche Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist“ – also vor allem Anlagen zur Eigenversorgung, etwa gemeinsam betriebene Leitungssysteme von Wohnungseigentümer- oder Grundstücksgemeinschaften (BGH, EnVR 83/20, Rn. 29). Wo genau die Grenze im Einzelfall verläuft, bleibt offen. |
Was bedeutet das konkret für Mieterstrom?
Hier ist Differenzierung entscheidend – pauschale Entwarnung oder Alarmismus sind beide falsch. Wir ordnen es entlang der herrschenden Meinung unter den Energiejurist:innen so ein:
- Mieterstrom innerhalb eines einzelnen Gebäudes – in Großstädten der Großteil der Projekte – kann als sog. Hausverteileranlage einzustufen sein, solange keine Durchleitung durch ein „Netz“ erfolgt.
- Große, grundstücks- und gebäudeübergreifende Projekte mit mehreren Gebäuden und Beteiligten könnten dagegen eher bereits als Netz einzustufen sein – das ist genau die Konstellation, die der BGH entschieden hat.
Eine Absicherung: „hinter der Hausanschlusssicherung“
Der wichtigste Hebel für Mieterstrom-Anbieter: Die elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung innerhalb eines Gebäudes (Niederspannung, § 13 NAV) ist mit guten Gründen Teil des Gebäudes und gerade nicht Teil des Netzes. Die Verantwortung liegt beim Anschlussnutzer, nicht beim Netzbetreiber. Zusatzargument des BDEW: Befindet sich der Zähler im Keller, dient die Anlage eher dem „Abholen“ am Übergabepunkt als der „Belieferung“ – was gegen Netzqualität spricht (BDEW-Anwendungshilfe, Frage 3.14.1).
Würde deine Anlage als Netz eingestuft, drohen grundsätzlich:
- volle Regulierungspflichten (Entflechtung, regulierte Netzentgelte, Anschlusspflicht Dritter, Messbetriebs- und Berichtspflichten),
- erhebliche bürokratische und finanzielle Lasten, die ein Projekt unwirtschaftlich machen können,
- Messpflichten als eigener Streitpunkt: Im ENGIE-Fall ging es konkret auch um die Bereitstellung von Zählpunkten nach § 20 Abs. 1d EnWG – nicht nur um Netzentgelte.
- Folgefragen zur EEG-Förderung. Wichtig: Das EEG knüpft nicht deckungsgleich an den EnWG-Netzbegriff an. Ein nach § 21 Abs. 3 EEG 2023 gefördertes Mieterstromprojekt kann außerhalb des Verteilnetzes bestehen, solange keine Netzdurchleitung erfolgt. Eine netzähnliche Einordnung ist also ein Risiko.
Als weitere Variante kennt das Recht das geschlossene Verteilernetz (§ 110 EnWG i.V.m. Art. 38 RL (EU) 2019/944) – im entschiedenen Fall verneint, weil zahlreiche Letztverbraucher versorgt wurden, aber für bestimmte Quartiers- und Arealkonstellationen eine prüfenswerte Option.
| Wer ist überhaupt zuständig? Praktisch oft übersehen: Viele potenziell betroffene Betreiber fallen in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden, nicht der BNetzA. Die Auslegungspraxis kann daher je nach Bundesland variieren. Die Branche erwartet keine eigene BNetzA-Interpretationshilfe. Die EuGH/BGH-Linie ist damit faktisch bereits heute der Maßstab. |
Die Übergangsregelung in § 118 Abs. 7 EnWG
Hier kommt Entlastung – allerdings befristet und nur für als Lösung für Bestandsanlagen. Mit der EnWG-Novelle 2025 (in Kraft getreten am 23. Dezember 2025) wurde eine Übergangsregelung geschaffen:
„Auf Energieanlagen nach § 3 Nummer 65 und 66, die bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, sind Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 37 erst ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden.“
Das bedeutet: Für Bestandsanlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 angeschlossen wurden, bleibt es bis zum 31. Dezember 2028 bei der bisherigen Rechtslage – sie werden gewissermaßen „eingefroren“. Für Neuanlagen, die erst danach angeschlossen werden, gilt die Schonfrist nicht. Hier bleibt es bis zu einer Neuregelung bei der Rechtsunsicherheit der EuGH/BGH-Linie.
Der Bundestag hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zugleich aufgefordert, rechtzeitig vor Ablauf der Übergangszeit eine unionsrechtskonforme Neuregelung zu erarbeiten – und sich auf EU-Ebene für mehr gesetzgeberischen Spielraum einzusetzen.
Neu: Bewegung auf EU-Ebene – Änderungsanträge
Genau an diesem letzten Punkt setzt eine aktuelle Entwicklung in Brüssel an. Im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Strombinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) liegt mit den sog. Amendments 715 und 718 ein Änderungsantrag vor, der an Art. 38 Abs. 5 (geschlossene Verteilernetze) StromRL anknüpft. Die Idee: Mitgliedstaaten sollen geografisch abgegrenzte Netze – Quartiere, Gewerbe- und Industrieareale – künftig ausdrücklich eigenständig einordnen können, also nicht zwingend als klassisches oder geschlossenes Verteilernetz.
Damit würde auf europäischer Ebene erstmals etwas adressiert, das dem deutschen Konzept der Kundenanlage nahekommt. Die Binnenmarkt-Leitplanken blieben allerdings bestehen: Nichtdiskriminierung, Verbraucherrechte (Art. 4 RL (EU) 2019/944) und ein Vorrang der Eigenversorgung gegenüber begrenzter Drittbelieferung.
| Einordnung Das ist ein grundsätzlich begrüßenswerter, aber sehr früher Verfahrensstand. Der Antrag durchläuft erst die Ausschussberatungen (ITRE), danach folgen Plenum und Trilog – realistisch ein Zeithorizont von Jahren, nicht Monaten. Zudem enthält der Vorschlag weiterhin zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe. Dieser Änderungsantrag ist ein wichtiges Signal für die Zeit nach 2028, aber keine belastbare Grundlage für heutige Investitionsentscheidungen. |
Wo lauern typische Fehler bei Mieterstrom?
- Falsches Sicherheitsgefühl bei Neuanlagen: Wer 2026 oder 2027 ein neues Projekt anschließt, kann sich nicht auf § 118 Abs. 7 EnWG berufen.
- Pauschale Entwarnung: Nicht jedes Projekt automatisch „sicher“ – bei großen, gebäudeübergreifenden Strukturen ist die Netz-Schwelle real.
- EEG-Förderung nicht mitgedacht: Eine netzähnliche Einstufung kann förderrechtliche Folgen auslösen; die Auswirkungen auf den Mieterstromzuschlag gehören geprüft.
Praxis-Tipp: Das solltest du jetzt tun
- Bestand kartieren: Erfasse, welche Anlagen bis zum 23.12.2025 angeschlossen wurden – nur diese genießen die Schonfrist bis Ende 2028.
- Projektgröße realistisch einordnen: Ein-Gebäude-Projekte sind anders zu bewerten als grundstücksübergreifende Quartierslösungen.
- Neuanlagen separat bewerten: Lass jedes neue Projekt einzeln auf das Netz-Risiko prüfen, bevor du investierst.
- Eigenversorgungsanteil stärken: Je mehr deine Struktur der Eigenversorgung statt dem reinen Verkauf dient, desto eher bleibt der Kundenanlagen-Status haltbar.
- § 110 EnWG und Direktleitung mitdenken: Bei größeren Arealen kann das geschlossene Verteilernetz eine Alternative sein; die Direktleitung (§ 3 Nr. 12 EnWG, Art. 2 Nr. 41 RL) ist noch nicht abschließend geklärt – beim EuGH sind zwei lettische Vorlageverfahren (C-756/24, C-722/24) anhängig.
- Verträge „regimefest“ gestalten: Anpassungsklauseln einbauen, die spätere Regulierungsänderungen auffangen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist eine Kundenanlage im Sinne des EnWG?
Eine Kundenanlage ist eine Energieanlage zur Abgabe von Strom an Letztverbraucher, die nicht der vollen Netzregulierung unterliegt. Sie ist § 3 Nr. 65 und Nr. 66 EnWG n.F. geregelt. Im EU-Recht ist der Begriff nicht definiert. Betreiber sparen dadurch Entflechtung, regulierte Netzentgelte und aufwändige Netzbetreiberpflichten.
Merke: Die Kundenanlage ist die Grundlage klassischer Mieterstrommodelle – ihre Abgrenzung zum Netz ist seit 2024 neu zu beurteilen.
Was passiert, wenn mein Mieterstromprojekt als Verteilernetz eingestuft wird?
Dann gelten die vollen Pflichten eines Netzbetreibers: Entflechtung, regulierte Netzentgelte, Anschlusspflicht Dritter sowie Mess-, Berichts- und Transparenzpflichten. Das verursacht erhebliche Lasten und kann die Wirtschaftlichkeit gefährden; zudem können sich förderrechtliche Folgefragen stellen.
Merke: Die Netz-Einstufung ist das zentrale wirtschaftliche Risiko.
Ist mein Mieterstromprojekt jetzt automatisch ein Netz?
Nein. Projekte innerhalb eines einzelnen Gebäudes weiterhin als Hausverteileranlage gelten, solange keine Durchleitung durch ein Netz erfolgt. Kritisch sind vor allem Projekte über mehrere Grundstücke und Gebäude.
Merke: Es kommt auf die konkrete Struktur an – pauschale Aussagen führen in die Irre.
Wie muss ich bei einem neuen Mieterstromprojekt vorgehen?
Bewerte jedes Neuprojekt einzeln auf das Risiko einer Netzeinstufung, bevor du investierst – die Übergangsregelung des § 118 Abs. 7 EnWG schützt nur Bestandsanlagen. Achte auf Anzahl der Gebäude/Wohneinheiten, Grundstücksgrenzen, Leitungsführung und das Verhältnis von Eigenversorgung zu Stromverkauf.
Merke: Bei Neuanlagen gibt es keinen Bestandsschutz – Risikoprüfung ist Pflicht.
Was ist der Unterschied zwischen einer Kundenanlage und einem Verteilernetz?
Eine Kundenanlage leitet Strom weiter, der nicht zum Verkauf bestimmt ist – etwa zur Eigenversorgung – und ist nicht reguliert. Ein Verteilernetz leitet Strom zum Verkauf an Kunden weiter und unterliegt der Netzregulierung. Das Verkaufselement ist nach EuGH und BGH das entscheidende Kriterium.
Merke: Wer Strom verkauft, bewegt sich an dieser Grenze – die genaue Einordnung hängt von der Gesamtstruktur ab.
Hat sich für Bestandsprojekte etwas geändert?
Für Bestandsanlagen, die bis zum Inkrafttreten der Novelle 2025 (23.12.2025) angeschlossen wurden, gilt dank § 118 Abs. 7 EnWG bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin die bisherige Rechtslage. Für danach angeschlossene Neuanlagen gilt das nicht.
Merke: Bestand ist bis Ende 2028 geschützt – Neuanlagen sind es nicht.
Fazit & nächster Schritt
Die Kundenanlage als Fundament des Mieterstroms steht auf dem Prüfstand – aber sie ist nicht weg. Bis Ende 2028 verschafft § 118 Abs. 7 EnWG Bestandsprojekten Planungssicherheit. Bei neuen Projekten entscheidet eine saubere Abgrenzung über das Risiko – und die hängt stark von Größe und Struktur ab. Auf EU-Ebene deutet Amendment 718 an, dass für lokale Versorgungsstrukturen mittelfristig mehr Spielraum entstehen könnte.
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