BGH (III ZR 8/25) stellt klar: Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit Vertragsschluss, nicht mit Lieferbeginn. Jetzt AGB für Mieterstrom und Strom prüfen.
Wenn die Uhr zu spät zu ticken beginnt
Stell dir vor: Eine Mieterin unterschreibt im November ihren Mieterstromvertrag mit 24 Monaten Mindestvertragslaufzeit. Geliefert wird aber erst im darauffolgenden Mai – die PV-Anlage auf dem Dach geht später in Betrieb als geplant, die Zählersetzung verzögert sich. Aus Sicht der Mieterin sind sechs Monate „verloren“. Aus Sicht des Mieterstromanbieters startet die Laufzeit ja erst „mit Inbetriebnahme“. Genau diese Konstruktion hat der Bundesgerichtshof jetzt höchstrichterlich kassiert.
Mit Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) hat der BGH entschieden: Eine AGB-Klausel, nach der die Mindestvertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnt, ist unwirksam (Pressemitteilung des BGH). Was nach einem reinen Glasfaserfall klingt, hat unmittelbare Konsequenzen für die AGB-Praxis von Mieterstromanbietern – und mit etwas Abstand auch für klassische Strom- und Gaslieferverträge.
Was der BGH entschieden hat
Beklagte war die Deutsche GigaNetz GmbH, ein Glasfaseranbieter. Ihre AGB sahen eine Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten vor, die „mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses des Kunden“ beginnen sollte. Die Verbraucherzentrale NRW klagte – und bekam in allen Instanzen Recht (Verbraucherzentrale NRW).
Die Kernaussage des III. Zivilsenats:
- Die Laufzeit eines Vertrages im Sinne von § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB beginnt mit Vertragsschluss – nicht erst mit der Leistungserbringung.
- Wird die Zeit zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Leistung auf die vereinbarten 24 Monate „aufgeschlagen“, überschreitet die Gesamtbindung regelmäßig das gesetzliche Maximum von zwei Jahren.
- § 56 Abs. 1 TKG verdrängt § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht – die telekommunikationsrechtliche Sondernorm ändert nichts am Beginn der Laufzeit.
Damit setzt der BGH seine Linie aus dem Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24, Primacall) konsequent auch für Erstverträge fort (BGH-Volltext III ZR 8/25).
Mieterstrom: das größte Praxis-Problem
Mieterstrom ist der Bereich, in dem Vertragsschluss und Lieferbeginn typischerweise am weitesten auseinanderfallen:
- Mietverhältnisse werden oft mit dem Wohnungsbezug oder schon davor begründet.
- Die PV-Anlage geht aber erst nach Bau, Netzanschluss, Zählerwechsel und Inbetriebsetzung tatsächlich in Lieferung.
- Zwischen Vertragsschluss und erster Belieferung können Wochen oder Monate liegen – bei Neubauprojekten auch länger.
Klauseln wie „Die Mindestlaufzeit beginnt mit Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage“, „mit der erstmaligen Belieferung“ oder „mit Zählerinbetriebsetzung“ sind nach dem Maßstab des BGH bei Verbraucherverträgen mit 24-Monats-Bindung regelmäßig unwirksam – denn sie führen rechnerisch dazu, dass die Gesamtbindung des Mieters die 24-Monats-Grenze des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB überschreitet.
Strom- und Gas-AGB: oft zu vage, deshalb riskant
Klassische Strom- und Gaslieferverträge geraten meist nicht so deutlich in Konflikt wie Mieterstromverträge – aus rein tatsächlichen Gründen. Ein Versorgerwechsel dauert in der Praxis Wochen, nicht Monate, weil die Marktkommunikation eng getaktet ist. Genau deshalb sind viele Energie-AGB an diesem Punkt aber auch bemerkenswert unscharf formuliert: Häufig heißt es nur, der Vertrag „kommt zustande mit der Auftragsbestätigung“, die Laufzeit „beginnt mit dem Lieferbeginn“ – ohne dass klargestellt würde, wie sich diese beiden Zeitpunkte zueinander verhalten oder was passiert, wenn der Lieferbeginn sich verzögert.
Dieses Auseinanderfallen war einmal vom BGH wohlwollend behandelt worden: In der Entscheidung BGH, Urt. v. 12.12.2012 – VIII ZR 14/12 ging es um genau eine solche Stromversorger-Klausel („Die Erstlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn“). Der VIII. Senat hielt die Klausel im Ergebnis für wirksam, weil ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten zwischen Vertragsschluss und Stromlieferung „lebensfremd“ sei – die Gesamtbindung also de facto unter 24 Monaten bleibe (BGH-Datenbank NWB, VIII ZR 14/12). Der Grundsatz wurde dabei aber ausdrücklich bestätigt: „Die den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses im Sinne des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB beginnt bereits mit dem Abschluss des Vertrages und nicht erst mit einem etwa vereinbarten späteren Beginn der Leistungserbringung“ (Rn. 22). Auf genau diese Passage stützt sich auch das aktuelle Urteil III ZR 8/25 (dort Rn. 24).
Übersetzt für die Praxis 2026: Stromversorger können sich auf die „lebensfremd“-Argumentation aus 2012 nur dann verlassen, wenn sich Vertragsschluss und Lieferbeginn realistisch im Wochenbereich bewegen. Sobald die Konstellation strukturell zu längeren Verzögerungen führt – Vorvermarktung, Sondertarif mit Wartelisten, Neubau-Belieferung, Mieterstrom – greift die Wertung von III ZR 8/25 unmittelbar durch.
Ein flankierender Marker stammt vom Hanseatischen OLG (Urt. v. 19.12.2024 – 10 UKl 1/24), der Vorinstanz zum BGH-Urteil. Das OLG hatte die strittige Klausel mit deutlichen Worten als Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit. a BGB eingeordnet und ausdrücklich klargestellt, dass sich die bindende Laufzeit „jeweils um den für die Herstellung und/oder Freischaltung des Anschlusses benötigten Zeitraum“ – ein Argumentationsmuster, das sich 1:1 auf Mieterstrom-Konstellationen mit langer Vorlaufzeit übertragen lässt.
Praxis-Tipp: To-do für Versorger und Projektierer
- AGB-Audit starten: Alle Klauseln zu „Vertragslaufzeit“, „Vertragsbeginn“, „Lieferbeginn“ und „Verlängerung“ identifizieren und am Maßstab § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB neu bewerten.
- Klausel klar formulieren: Laufzeitbeginn ausdrücklich an den Vertragsschluss koppeln. Lieferbeginn separat regeln – ohne ihn als Laufzeitstart zu deklarieren.
- Mieterstrom gesondert prüfen: Bei langen Vorlaufzeiten (Anlagen-Inbetriebnahme) kürzere Mindestvertragslaufzeit erwägen oder ein Sonderkündigungsrecht bis zur ersten Belieferung einräumen.
- Vage Strom-/Gas-Klauseln präzisieren: Auch wenn die Verzögerungen typischerweise kurz sind, sollte das Zusammenspiel von Vertragsschluss, Auftragsbestätigung und Lieferbeginn eindeutig geregelt sein – das schließt das Risiko aus, in eine atypische Konstellation hineinzulaufen.
- Bestandskunden checken: Wer in den letzten zwei Jahren mit unwirksamer Klausel gebunden wurde, kann zwei Jahre nach Vertragsschluss kündigen – Reaktionsstrategie für den Kundenservice vorbereiten.
FAQ – Häufige Fragen zum BGH-Urteil III ZR 8/25
Was bedeutet „Mindestvertragslaufzeit ab Vertragsschluss“?
Die Mindestvertragslaufzeit ist der Zeitraum, in dem ein Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann. Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung – zuletzt bestätigt durch das Urteil III ZR 8/25 vom 8. Januar 2026 – beginnt dieser Zeitraum mit dem Abschluss des Vertrages, nicht mit der ersten Belieferung oder Inbetriebnahme. Bei Verbraucherverträgen darf die Bindung maximal 24 Monate betragen (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB). Merksatz: Vertragsschluss = Startschuss.
Was passiert, wenn meine AGB den Laufzeitbeginn an den Lieferbeginn knüpfen?
Solche Klauseln sind in Verbraucherverträgen mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam – jedenfalls dann, wenn die Bindungsdauer dadurch faktisch über 24 Monate hinausläuft. Folge: Die Klausel entfällt ersatzlos, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, und Kunden können bereits zwei Jahre nach Vertragsschluss kündigen. Versorger sollten ihre AGB sofort anpassen, um Abmahnungen durch Verbraucherzentralen zu vermeiden.
Wie muss ich als Mieterstromanbieter meine Verträge jetzt gestalten?
Koppeln Sie den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ausdrücklich an den Vertragsschluss und regeln Sie den Lieferbeginn als separaten Punkt. Wenn die Inbetriebnahme der PV-Anlage typischerweise mehrere Monate dauert, sollte die Mindestlaufzeit entsprechend kürzer gewählt oder ein Sonderkündigungsrecht für die Zeit bis zur ersten Belieferung eingeräumt werden. Damit bleibt die Bindung unter der gesetzlichen 24-Monats-Grenze.
Was ist der Unterschied zwischen Vertragsschluss und Lieferbeginn?
Der Vertragsschluss ist der Zeitpunkt, an dem sich die Parteien rechtsverbindlich einigen – meist durch Annahme der Bestellung bzw. durch Auftragsbestätigung des Versorgers. Der Lieferbeginn ist der spätere Zeitpunkt, ab dem tatsächlich Energie geliefert wird (Zähleranmeldung, Lieferantenwechsel, Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage). Für die Berechnung der Mindestvertragslaufzeit zählt ausschließlich der Vertragsschluss.
Hat sich durch das BGH-Urteil III ZR 8/25 für bestehende Energielieferverträge etwas geändert?
Im Grundsatz nicht – aber in der Schärfe der Durchsetzung schon. Den Leitsatz „Laufzeit ab Vertragsschluss“ hatte der BGH bereits 2012 für Stromverträge bestätigt (VIII ZR 14/12). Mit III ZR 8/25 stellt er nun klar, dass auch spezialgesetzliche Vorschriften (wie § 56 TKG, perspektivisch vergleichbar argumentierbar für § 41 EnWG) daran nichts ändern. Verbraucherzentralen werden Klauseln, die Lieferbeginn als Laufzeitstart definieren, nun deutlich konsequenter abmahnen. Versorger und Mieterstromanbieter sollten ihre AGB umgehend prüfen lassen.
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Wenn Sie als Energieversorger oder Mieterstromanbieter unsicher sind, ob Ihre Klauseln zur Vertragslaufzeit BGH-fest sind: Der zerio Rechtslotse führt Sie strukturiert durch die relevanten Prüfschritte für die Themen „AGB Strom“ und „Mieterstrom“.