MsbG-Novelle 2025: Was ändert sich für Energievertriebe, dynamische Tarife und HEMS?

Am 14. Februar 2025 hat der Bundesrat neben anderen Gesetzen die Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) verabschiedet. Diese Gesetzesänderung bringt Veränderungen für den Rollout intelligenter Messsysteme (iMSys) und die Flexibilisierung des Energiemarkts. Aus Sicht von Energievertrieben sind die Neuerungen für die Gestaltung dynamische Stromtarife und Einsatzfähigkeit von Home Energy Management Systeme (HEMS) von großer Bedeutung.

1. Smart-Meter-Rollout: Neue Einbaupflichten und Preisobergrenzen

Das Ziel der teilweisen Neufassung des MsbG ist, die Beschleunigung des Einbaus von Smart Metern und Festlegung von klaren wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Hierzu werden durch die Neuerungen insbesondere der Umfang der Einbau- und Roll-out-Pflichten erweitert.

Erweiterte Einbaupflichten für intelligente Messsysteme (iMSys)

Rechtsgrundlage: § 29 MsbG

  • Unverändert müssen alle neuen Erzeugungsanlagen ab 7 kW installierte Leistung mit einem Smart Meter ausgestattet werden (Pflichteinbau). Die Absenkung auf 2 kW hat sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt.
  • Haushalte mit einem Jahresverbrauch über 6.000 kWh unterliegen ebenfalls der verpflichtenden Ausstattung.
  • Ein optionaler Einbau auf Kundenwunsch muss ermöglicht werden. Der Einbau muss innerhalb von 4 Monaten ab Antragstellung erfolgen, sofern keine Verschiebung in begründeten Fällen (Ausstattungskapazitäten für Pflichtfälle) erfolgt.
  • Neu: neben dem Einbau von iMsys müssen bei zu steuernden Anlagen auch Steuerungseinrichtungen eingebaut werden. Ein agiler Rollout, d.h. ein Einbau, zunächst ohne Steuerungseinrichtung, ist bei Ende 2025 möglich.
  • Neu: Der Netzbetreiber kann bestimmte Ausstattungserfordernisse vom MSB vertraglich festlegen, wenn dies für den Netzbetrieb erforderlich ist.
  • Für „Nulleinspeisung-Anlagen“ und Steckersolargeräte bis 2kWp/800 VA WR-Leistung gibt es eine Ausnahme: Anlagen-Betreiber können sich für vier Jahre von der Steuerungspflicht befreien lassen, müssen dies aber schriftlich erklären (§ 29 Abs. 5 MsbG neu).

Neue Preisobergrenzen

Rechtsgrundlage: § 30 MsbG

  • Der Pflicht-Einbau und Betrieb von Steuerungseinrichtungen darf maximal 50 € brutto jährlich kosten.
  • Für optionale Einbaufälle (z. B. für Verbraucher mit dynamischen Tarifen) wurde die jährliche Gebühr auf maximal 60 € brutto gedeckelt.
  • Verbraucher müssen einmalig 100 € bezahlen, wenn sie vorzeitig ein iMSys verlangen.
  • Optionale Einbaufälle, darunter fallen private Haushalte ohne Energiewendetechnologie und geringem Stromverbrauch, zahlen nun neben dem Standard-Messentgelt von 100 Euro zusätzlich 30 Euro jährlich.
  • Weitere Preisobergrenzen nach entsprechenden Mengenstaffeln können hier eingesehen werden.

Kritik:

  • Trotz gesetzlicher Preisobergrenzen sind hohe Kosten für den freiwilligen Einbau derzeit in der Übergangsphase ein Problem. Laut Verbraucherzentrale (vzbv) verlangen aktuell einige Messstellenbetreiber bis zu 1.000 € für optionale Einbaufälle. Der vzbv hat erwägt deswegen einzelne Messstellenbetreiber zu verklagen.

2. Auswirkungen auf dynamische Stromtarife ⚡

Dynamische Tarife setzen voraus, dass Verbrauchsdaten präzise erfasst und in Echtzeit genutzt werden können. Die MsbG-Novelle bringt hier sowohl Chancen als auch Herausforderungen.

Anpassung der Netzentgelte für dynamische Tarife

Rechtsgrundlage: § 14a EnWG in Verbindung mit § 34 MsbG

  • Netzbetreiber können künftig variable Netzentgelte je nach Netzlast erheben.
  • Kunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen, E-Autos) sollen finanzielle Anreize erhalten, Lastspitzen zu vermeiden.

Viertelstundenkontrakte für genauere Preisbildung

Rechtsgrundlage: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) & Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)

  • Strompreise an der Börse werden künftig nicht mehr auf Stundenbasis, sondern in 15-Minuten-Intervallen berechnet.
  • Verbraucher mit dynamischen Tarifen können davon profitieren, wenn sie ihren Stromverbrauch gezielt in günstigere Zeitfenster verlagern.

Kritik:

  • Die Marktanpassung erfordert erhebliche IT- und Abrechnungssysteme – ein Kostenfaktor für Energievertriebe.
  • Dynamische Tarife bleiben unattraktiv, solange steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen) nicht flächendeckend über HEMS optimiert werden können.

3. Home Energy Management Systeme (HEMS): Smarte Steuerung wird Pflicht 🏡

HEMS spielen eine zentrale Rolle in der zukünftigen Stromversorgung. Die MsbG-Novelle legt fest, dass Erzeugungsanlagen künftig stärker in das Netzmanagement eingebunden werden müssen.

Verpflichtende Steuerbarkeit von Erzeugungsanlagen

Rechtsgrundlage: § 31 MsbG

  • Alle neuen Anlagen mit mehr als 7 kW Leistung müssen künftig fernsteuerbar sein.
  • Netzbetreiber erhalten erweiterte Befugnisse zur Steuerung, um Netzengpässe zu vermeiden.

HEMS als Schlüsseltechnologie für Verbraucher

Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 1 Nr. 5 MsbG

  • Betreiber müssen sicherstellen, dass ihre Smart-Meter-Gateways mit bestehenden Energiemanagementsystemen kompatibel sind.
  • Verbraucher können über HEMS Verbrauchs- und Erzeugungsdaten in Echtzeit auswerten und optimieren.

Kritik:

  • Viele bestehende HEMS-Systeme sind noch nicht vollständig kompatibel mit Smart-Meter-Gateways.
  • Die Kosten für die Nachrüstung bleiben unklar.

Fazit: Was Energievertriebe jetzt tun müssen 🚀

Die MsbG-Novelle verändert die Marktbedingungen für Energievertriebe erheblich. Unternehmen müssen sich jetzt auf die neuen Anforderungen einstellen:

Dynamische Tarife optimieren – Kunden mit flexiblen Stromtarifen benötigen transparente Preismodelle.
HEMS-Integration vorantreiben – Nur mit funktionierenden Home Energy Management Systemen können Kunden von den neuen Netzsteuerungen und Flexibilitätsprodukten ernsthaft profitieren.
Kundenkommunikation ausbauen – Hohe Einmalkosten für Smart Meter könnten die Akzeptanz der neuen Technologien bremsen.

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