Das Thema Energiepreisbremsen und die richtige Ableitung von Entscheidungen für die eigene Situation ist derzeit ein großes Thema in der Energiebranche.
Verbraucher:innen versuchen zu verstehen, wie sie von den in Aussicht gestellten Entlastungen profitieren können.
Energieintensive Kund:innen fragen sich nach einer ersten Information über die Anspruchsvoraussetzungen aus den Preisbremsengesetzen, ob sich das Bemühen um die Preisbremsen überhaupt lohnt.
Berater:innen sind serviceorientiert. D.h. sie wollen ihre Kund:innen mit den Entscheidungen über den Umgang mit den Energiepreisbremsen nicht allein lassen.
𝗗𝗶𝗲𝘀𝗲 𝟱 𝗣𝘂𝗻𝗸𝘁𝗲 𝘇𝘂𝗿 𝗕𝗲𝗿𝗮𝘁𝗲𝗿𝗵𝗮𝗳𝘁𝘂𝗻𝗴 𝘀𝗼𝗹𝗹𝘁𝗲𝗻 𝗘𝗻𝗲𝗿𝗴𝗶𝗲𝘃𝗲𝗿𝗺𝗶𝘁𝘁𝗹𝗲𝗿:𝗶𝗻𝗻𝗲𝗻 𝗸𝗲𝗻𝗻𝗲𝗻 – gerade wenn es um Energiepreisbremsen geht:
𝟷. Rechtliche Beratungsdienstleistungen für externe Kund:innen dürfen nur von Rechtsanwält:innen mit Anwaltszulassung erteilt werden. Dies regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz: Als Rechtsdienstleistung gilt dabei „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“.
𝟸. Eine Haftung für Falsch- oder Schlechtberatung kann sich aus jedem Beratervertrag ergeben.
𝟹. Beraterverträge müssen nicht förmlich abgeschlossen werden. Der formlose Beratervertrag z.B. zwischen Energievermittler und Energiekunden entsteht uU. bereits durch schlüssiges Handeln!
𝟺. Wenn der/die Berater:in mit dem falschen oder unvollständigen Rat eine vertragliche Pflicht verletzt hat, muss er/sie zur Entlastung beweisen können, dass er/sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hatte. Er/Sie also nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
𝟻. Sofern ein Schadensersatzanspruch besteht, muss der/die Geschädigte so gestellt werden, als ob er/sie die richtige Auskunft erhalten hätte.
Dies kann dadurch erfolgen, dass ihr explizit schriftlich darauf hinweist, wieweit eure Expertise reicht und in welchen Bereichen keine (verbindliche) Beratung erfolgen kann.
Verweist rechtzeitig an Kolleg:innen bzw. Anwält:innen mit entsprechendem Beratungsschwerpunkt.
Schließt mit euren Kund:innen am besten einen Beratervertrag, der Umfang und Inhalt der Beratungsleistung ausdrücklich regelt!
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