Mit der Festlegung BK8-24-001-A der Bundesnetzagentur (BNetzA) wird ab 2025 der „Aufschlag für besondere Netznutzung“ eingeführt. Diese neue Regelung erweitert die bisherige Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV und zielt darauf ab, die Netzausbaukosten und die Integration erneuerbarer Energien bundesweit fairer zu verteilen. Für Energievertriebe und ihre Kunden bringt das erhebliche Änderungen, die den Strompreis direkt beeinflussen werden.
Der Aufschlag stellt einen übergeordneter Begriff dar, der zwei wichtige Wälzungsmechanismen vereint:
1. Die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage: Dieser bekannte Mechanismus bleibt bestehen und sorgt weiterhin dafür, dass Großverbraucher reduzierte Netzentgelte zahlen.
2. Die EE-Kostenwälzung: Eine neue Komponente, die Kosten für die Einspeisung und Integration erneuerbarer Energien (EE) abdeckt. Diese sollen nicht mehr nur in EE-reichen Regionen anfallen, sondern auf alle Verbraucher der Kategorie A (bis zu 1 Mio. kWh je Abnahmestelle) bundesweit verteilt werden.
Durch diesen neuen Aufschlag wird gewährleistet, dass die Kosten für die Netzintegration von EE-Projekten nicht mehr ausschließlich regional anfallen, sondern gesamtgesellschaftlich auf alle Letztverbraucher in der Kategorie A (bis zu 1 Mio. kWh je Abnahmestelle) verteilt werden. Kunden mit höherem Verbrauch bleiben von diesen neuen Kosten weiterhin unberührt, was einige Kritik auslöst.
Der Strompreis für Privatkunden wird dennoch steigen, da der neue Aufschlag die Kosten pro Kilowattstunde um 0,915 ct auf insgesamt 1,558 ct/kWh anhebt, was einem Anstieg um 142 % im Vergleich zur bisherigen § 19-StromNEV-Umlage entspricht.
Durch den neuen Aufschlag wird der Strompreis für Privatkunden und kleinere Unternehmen vielerorts steigen. Da die neue Umlage die bisherigen regional unterschiedlichen Netzentgelte nur in eine gemeinsame Umlage überführt, bleibt die Gesamtkostenlast unverändert hoch, und die erhoffte Preisreduktion bleibt für viele Kunden aus.
Dies stellt Energievertriebe vor die Herausforderung, ihren Kunden diese Veränderungen verständlich und nachvollziehbar zu erklären, um Missverständnissen vorzubeugen.
Damit die Implementierung des neuen Aufschlags reibungslos erfolgt, müssen Energievertriebe folgende Maßnahmen ergreifen:
1. Überprüfung und Anpassung der Muster für Stromlieferverträge:
Aktualisieren Sie Ihre Preisklauseln und Preisanpassungsklauseln in den AGB zu Neuverträgen, um die Umlageänderungen eindeutig und rechtlich sicher an neue Kunden weitergeben zu können.
2. Änderung der Bestandsverträge:
Überprüfen Sie die Regelungen zu Vertrags-und Preisänderungen in den AGB Ihrer Bestandsverträge und teilen Sie Ihren Kunden fristgerecht die Vertrags- und Preisänderung im Hinblick auf diese Neuerung mit, damit Sie die Einführung des neuen Aufschlags rechtswirksam und rechtzeitig zum 1.1.2025 in Bestandverträge implementieren und abrechnen können.
2. Transparente Kommunikation mit Kunden:
Informieren Sie Ihre Kunden frühzeitig über den neuen Aufschlag und die Auswirkungen auf ihre Strompreise. Erklären Sie klar die Gründe für die Erhöhung und stellen Sie die notwendigen Hintergrundinformationen bereit.
3. Interne Schulungen:
Schulen Sie Ihren Kundenservice und das Vertriebsteam, um sicherzustellen, dass die neuen gesetzlichen Anforderungen bekannt sind und kompetent auf Kundenanfragen reagiert werden kann.
4. Technische Anpassungen:
Überführen Sie die neue Bezeichnung der Preiskomponente „Aufschlag für besondere Netznutzung“ in alle sonstigen Touchpoints mit den Kunden (Tarifrechner und Rechnungstemplates) um den neuen Aufschlag EnWG-konform und transparent auszuweisen.
Die Einführung des „Aufschlags für besondere Netznutzung“ erfordert von Energievertrieben umfassende Anpassungen der Vertragsgestaltung und Kommunikation. Um finanzielle und rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten die Änderungen sorgfältig in Verträgen verankert und transparent an die Kunden weitergegeben werden. Gerade in diesen Zeiten ist es sehr wichtig, gegenüber Energiekunden Vertrauen zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden.
Unsere Empfehlung: Schnappen Sie sich direkt mal die Bestands- und Neukundenverträge und checken Sie in den AGB mal, was an Maßnahmen erforderlich ist, um den neuen Aufschlag rechtzeitig abrechnen zu können.
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