Dynamische Stromtarife – Diese 3 gesetzlichen Anforderungen sollten Sie kennen

Bildnachweis: Mit KI erstellt mit Hilfe von BING/Co-Pilot

Die dynamischen Tarife sollen für die Stromkunden die Preisschwankungen auf den Spotmärkten widerspiegeln. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers ist es, den Endverbraucher:innen eine flexible und marktnahe Preisgestaltung anzubieten. Die dynamischen Preise sollen so einerseits Anreize zum Energiesparen bieten und andererseits zu mehr Netzdienlichkeit beitragen.

Die letzten Wochen haben es gezeigt: Bei vielen Produktmanager:innen in den Stromvertrieben steht in den kommenden Monaten bis zum 1. Januar 2025 die Entwicklung dynamischer Stromtarife im Fokus ihrer Arbeit.

Bevor Sie mit der Produktentwicklung loslegen, lohnt es sich, die gesetzlichen Anforderungen in den Blick zu nehmen.

Die rechtliche Definition dynamischer Stromtarife findet sich im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Gemäß § 3 Nr. 31b EnWG handelt es sich um Stromlieferverträge, in denen die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich Day-Ahead- und Intraday-Märkten, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen.

Die Vorschrift des EnWG wird durch § 41a Abs. 2 EnWG ergänzt, der Stromlieferanten mit einer Kundenzahl von mehr als 200.00 bereits jetzt dazu verpflichtet, dynamische Tarife anzubieten. Diese Verpflichtung gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten.

1. Gesetzliche Anforderungen an dynamische Stromtarife

Aus den oben aufgeführten Normen leiten sich die folgenden Anforderungen an die Gestaltung von dynamischen Stromtarifen ab:

  • Bezug zu den Spotmärkten: Die Tarife müssen sich auf die Preisschwankungen auf den Spotmärkten beziehen, wobei insbesondere die Day-Ahead- und Intraday-Märkte genannt werden.
  • Widerspiegelung der Preisschwankungen: Die Tarife müssen die Preisschwankungen angemessen widerspiegeln. Jedoch ist keine strikte 1:1-Weitergabe der Preise erforderlich.
  • Einhaltung der Intervallvorgaben: Die Abrechnungsintervalle gegenüber den Endkund:innen müssen den Intervallen des jeweiligen Marktes entsprechen, auf den der Tarif Bezug nimmt.

 

Spezielle Informationspflichten

Bitte nicht vergessen: Aus § 41a Abs. 2 S. 2 EnWG ergibt sich die Pflicht, die Endkund:innen über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des dynamischen Tarifs umfassende zu unterrichten. Zudem müssen Informationen über den Einbau von intelligenten Messystemen (iMSys) angeboten werden. Hier ist gute und transparente Kommunikation gefragt!

2. Lastvariable und/oder tageszeitabhängige Tarife

Dynamische Stromtarife sind nicht die einzige Form von flexiblen Tarifen, die von Stromlieferanten angeboten werden können. Neben dynamischen Tarifen können auch lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife angeboten werden, wie in § 41a EnWG festgelegt. Die genaue Abgrenzung zwischen diesen Tariftypen kann aufwändig sein. Hier sollten Sie eine sorgfältige Analyse der jeweiligen Tarifstruktur vornehmen.

3. Nicht vergessen: 

Die bekannten Vorschriften, z.B. des § 41 EnWG zur Gestaltung von Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern gelten auch für dynamische Stromtarife.

Fazit

Die Entwicklung dynamischer Stromtarife bietet eine neue Chance für innovative Preisgestaltung und eine stärkere Einbindung der Verbraucher in den Energiemarkt. Indem Sie die gesetzlichen Anforderungen im Blick behalten und Ihre Tarife entsprechend gestalten, können Sie einen wichtigen Beitrag zur Förderung eines flexiblen und effizienten Energiemarktes leisten und ein lukratives Geschäftsfeld mit starken Log-In-Effekt entwickeln. Hier sollten Sie insbesondere im Blick behalten, den dynamischen Tarif im besten Falle zusammen mit dem HEMS (Home Energy Management System) anzubieten.

Bei weiteren Fragen zur rechtlichen Ausgestaltung dynamischer Stromtarife steht Ihnen Kristina Hunger jederzeit gerne zur Verfügung.

 

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